Satzung

Verband unabhängiger Prüfer von Luftsportgerät

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verband führt den Namen: Verband unabhängiger Prüfer von Luftsportgerät

2. Er hat seinen Sitz in Greiling.

3. Nach Eintrag in das Vereinsregister führt der Verband den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“


§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Fallschirmsports und die Förderung der allgemeinen Sicherheit im Fallschirmsport dadurch, dass er technische Standards für Fallschirmtechnik festlegt, weiterentwickelt und überprüft sowie die entsprechenden Tests, Wartungen und Zulassungsverfahren durchführt oder überwacht.

2. Außerdem erarbeitet der Verband Richtlinien zur Ausbildung von technischem Personal im Bereich von Packern und Prüfern oder arbeitet bei deren Erstellung mit. Hierzu kann er Ergänzungen erlassen, die für die Mitglieder bindend sind.

3. Weiterhin strebt er den Zusammenschluss aller im Verbandsbereich tätigen Prüfer für Luftsportgerät an, und die Wahrung der Interessen der ihm angeschlossenen Mitglieder. Er ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Verband ist ein selbständiger Fachverband. Er kann sich regionalen und überregionalen Verbänden anschließen.

5. Der Verband vertritt alle fachlichen und satzungsgemäßen Belange seiner Mitglieder gegenüber anderen Verbänden und den Behörden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verband verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Verband geht das verbleibende Vermögen an die Deutsche Sporthilfe.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können alle im Bereich des Deutschen Fallschirmsports tätigen Prüfer für Luftsportgerät werden, wenn sie die Prüfung von Sprungfallschirmsystemen oder deren Komponenten betreiben. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Es gilt eine ausschließliche persönliche Mitgliedschaft.

2. Ordentliche, aber nicht stimmberechtigte Mitglieder können andere natürliche oder juristische Personen werden, wie z.B. Packer und Hersteller.

3. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag, der über die Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen ist, sowie die Anerkennung der Verbandssatzung. Die Aufnahmebestätigung erfolgt durch den Verband.

4. Die Mitglieder haben Anspruch auf fachlichen Rat des Verbandes in allen Fragen, die ihre verbandsmäßigen Belange betreffen.

5. Zur Deckung der dem Verband durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Kosten verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

6. Alle Rechte der Mitglieder ruhen solange die fälligen Beiträge und Abgaben nicht entrichtet sind.

7. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

Die entsprechende Erklärung ist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle abzugeben. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.

b) Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand und 5 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden bei

aa) Verstößen gegen die Satzung.

bb) Handlungen, die der allgemeinen Prüfertätigkeit oder den Interessen des Verbandes schaden,

cc) Nichterfüllung der dem Verband gegenüber bestehenden Verpflichtungen.

Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.

§ 5 Organe des Verbandes

1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr im zusammen. Sie ist zuständig für:

a) die Genehmigung der Jahresrechnung;

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Verabschiedung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Verbandsbeitrages,

d) Satzungsänderungen,

e) Behandlung von Anträgen,

f) Auflösung des Verbandes

g) Und alle 2 Jahre Vorstandswahlen

Alle Wahlen erfolgen jeweils für zwei Jahre, wobei Wiederwahl zulässig ist. Die Vereinigung mehrerer Funktionen in einer Person ist möglich, sofern die ordnungsgemäße Ausübung gewährleistet ist; ausgenommen ist die des 1. Vorsitzenden. Die Wahl des 1. Vorsitzenden ist geheim, auch wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Die Wahl der anderen Funktionsträger und der Kassenprüfer ist öffentlich, es sei denn, die Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt eine geheime Wahl. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern oder der Hälfte der Beiratsmitglieder einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Die Einladung erfolgt spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 1 Woche verkürzt werden. Der Ladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Weitere Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 3 Tage vor der Versammlung an den ersten Vorsitzenden zu richten.

2. Dem Vorstand gehören an:

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Technische Leiter, der Leiter Qualitätssicherung und der Pressewart. Der Vorstand übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Satzung und der Mitgliederversammlung aus. Die Vertretung des Verbandes im Sinne von § 26 BGB erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende leitet alle Sitzungen des Vorstandes, des Beirates und die Mitgliederversammlungen. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle. Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Bezeichnung ihrer Ämter.

3. Dem Beirat gehören an:

Der Vorstand, je ein Vertreter eines in Deutschland ansässigen Herstellungsbetriebs und der beauftragten Verbände DFV und DaeC, soweit sie Mitglieder des Verbandes sind. Soweit erforderlich, können durch den 1. Vorsitzenden erfahrene Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Beirates eingeladen werden. Der Beirat beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht gemäß § 5 Ziffer 1 der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten sind.

Er ist insbesondere zuständig für den Erlass von Ordnungen und deren Änderungen.

4. Ständige Ausschüsse sind:

a) Der Technikausschuss, bestehend aus dem Leiter Technik als Vorsitzenden, dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren, von diesem Personenkreis benannten Mitgliedern. Soweit erforderlich, können durch den Vorsitzenden erfahrene Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Technikausschusses eingeladen werden.

b) Der Ausbildungsausschuss, bestehend aus dem Leiter QS als Vorsitzenden, Leiter Technik und Pressewart. Soweit erforderlich, können durch den Vorsitzenden erfahrene Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Ausbildungsausschusses eingeladen werden.

§ 6 Geschäftsführung

Der Vorstand richtet zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle ein, deren personelle und sachliche Ausstattung die Erfüllung der Aufgaben sicherstellen muss. Die Vergütung der Mitarbeiter wird vom Vorstand bestimmt und in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niedergelegt.

§ 7 Ehrenamtliche Tätigkeit

Alle gewählten Vorstandsmitglieder des Verbandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die ihnen entstehenden Auslagen werden durch die Verbandskasse ersetzt. Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Versammlungen und Wahlen

1. Zu den Mitgliederversammlungen muss schriftlich oder per mail vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung mit Bekanntgabe des Einreichungstermines für Anträge eingeladen werden.

2. Die anwesenden Mitglieder sind beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung wird als nicht abgegeben gewertet.

3. Bei Wahlgängen genügt die einfache Stimmenmehrheit. Erhalten zwei oder mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, so ist eine Stichwahl erforderlich. Wählbar sind nur Verbandsangehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

4. Die Übertragung einer Stimme auf einen stimmberechtigten Delegierten ist bei der Mitgliederversammlung des Verbandes zulässig. Die Übertragung des Stimmrechts muss schriftlich erfolgen.

5. Mitglieder, die in Ausübung Ihrer Tätigkeit in einem festen Arbeitsverhältnis mit einem Herstellungsbetrieb für Sprungfallschirme (JAR-21) stehen, sind von Wahlen zum Vorstand und den ständigen Ausschüßen nicht zugelassen.

6. Die Beiratsvertreter der beauftragten Verbände und der Herstellungsbetriebe haben eine persönliche nicht übertragbare Stimme.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Gerichtsbarkeit

Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Verbandes wird ausgeübt durch den Vorstand.

§ 10 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen sind nur mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.

2. Anträge hierzu sind mit der Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung den Vereinen/ Institutionen schriftlich zuzustellen.

§ 11 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Eine Stimmenübertragung für diese Versammlung ist nicht möglich.

3. Das nach Erfüllung aller rechtlichen Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt dem Badischen Sportbund mit der Zweckbestimmung zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Jugendsportes zu verwenden.

4. Die in Ziffer 3 festgelegte Regelung tritt auch bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Verbandes ein.

§ 12 Schlussbestimmung

1. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar dieser Satzung.

 

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